Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Fallzahlen zur missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung

Bundesregierung antwortet auf Kleine Anfrage der Linken

Recht knapp fielen die Antworten der Bundesregierung (18/13097) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/12911) zum Thema "Scheinvaterschaften zur Aufenthaltsrechtserlangung" aus. Die Linke wollte vor allem genauere Auskünfte über Fallzahlen fälschlicher Vaterschaftsanerkennungen; wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ausführt, liegen hierzu allerdings keine belastbaren Erkenntnisse vor.

Nicht ohne Grund: Zur Verhinderung der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen hatte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juni 2008 ein behördliches Anfechtungsrecht eingeführt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung jedoch durch Beschluss vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 6/10) für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Damit war bis vor kurzem die rechtliche Handhabe entfallen, um mutmaßlich missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen behördlich zu überprüfen und dagegen vorzugehen.

Neues Gesetz soll missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen verhindern

Wie die Regierung in ihrer Antwort darlegt, hatten sowohl Vertreter der das Ausländerrecht vollziehenden Länder als auch der Ausländerbehörden aufgrund steigender Verdachtszahlen "wiederholt und nachdrücklich eine Neuregelung zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen gefordert". Am 18. Mai 2017 beschloss der Bundestag daher mit dem "Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht" ein präventives Prüfverfahren, um missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zukünftig bereits im Vorfeld zu verhindern. Die Anfrage der Fraktion Die Linke vom 23.6.2017 stand im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes.

In der nächsten Ausgabe der FamRZ 2017 (Heft 15) widmet sich JProf. Dr. Anne Sanders dem "neuen Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft". Sie beschreibt die alte Rechtslage, stellt die neue Regelung vor und unterzieht sie einer verfassungsrechtlichen Würdigung. Das Heft erscheint am 1. August.

Quelle: hib 434/2017 vom 17.7.2017

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