Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Ertragsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege

- Gesetzgebung

BMF-Schreiben vom 6.4.2023

Mit Schreiben vom 6.4.2023 hat das BMF die ertragsteuerlichen Grundsätze für Berufstätige in der Kindertagespflege aktualisiert und die abziehbaren Betriebsausgabenpauschalen angehoben. Die neuen Regelungen gelten ab Veranlagungszeitraum 2023. Das BMF-Schreiben vom 11.11.2016 (BStBl I S. 1236) ist letztmalig im Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden. Das aktuelle BMF-Schreiben ist hier abrufbar:


Ab 2023 pauschaler Betriebsausgabenabzug von 400 Euro

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson wird ab 2023 zugelassen, dass anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen 400 € je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bis einschließlich 2022 gilt noch die alte Pauschale von 300 EUR je Kind und Monat (BMF-Schreiben v. 11.11.2016). Der Betriebsausgabenpauschale liegt eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde. Weicht die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit hiervon ab, ist die Betriebsausgabenpauschale zu kürzen.

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