Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Erhebung zur missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften

- Gesetzgebung

Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der AfD

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie das Bundesjustizministerium führen aktuell eine gemeinsame Erhebung bei den Anwendern der geltenden Regelung zu missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen durch. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 20/1366) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drucks. 20/1210) hervor.

Die geltende Verbotsregelung ist zum 29.7.2017 in Kraft getreten. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort mit Stand vom 8.4.2022 weiter darlegt, behalte man ständig die Wirksamkeit dieser gesetzlichen Regelungen und die etwaige Erforderlichkeit einer gesetzlichen Anpassung im Blick. Die Erhebung werde durchgeführt, um in Ermangelung einer statistischen Erfassung in diesem Bereich eine gemeinsame und belastbare Grundlage zu schaffen. In Abhängigkeit vom Ergebnis werde die Bundesregierung gegebenenfalls eine gesetzliche Anpassung der bestehenden Regelungen zu missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen in dieser Legislaturperiode anstreben.

 

Anerkennung der Vaterschaft bewusst voraussetzungsarm ausgestaltet

Die Bundesregierung stellte in ihrer Antwort auch klar, dass eine Anerkennung der Vaterschaft unabhängig von der biologischen Vaterschaft des Anerkennenden möglich ist. Es gehe bei der Vaterschaftsanerkennung nicht um die Bestätigung einer biologischen Vaterschaft, sondern um die Begründung eines rechtlichen Verhältnisses zu dem betreffenden Kind. Die Anerkennung der Vaterschaft wurde seinerzeit bewusst voraussetzungsarm ausgestaltet. Entscheidend ist, ob der Mann die Vaterschaft anerkennt und die Mutter des Kindes zustimmt.

Ein negativer DNA-Test würde der Beurkundung einer Anerkennungserklärung nach geltendem Recht daher rechtlich nicht entgegenstehen. Bei einem positiven Vaterschaftstest sei dagegen eine Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung gesetzlich ausgeschlossen (vgl. § 1597a V BGB).

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