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Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes veröffentlicht

- Gesetzgebung

Erklärung beim Standesamt genügt zur Änderung des Geschlechtseintrags

Transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sollen künftig die Möglichkeit haben, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen. Die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Einholung von Gutachten in einem Gerichtsverfahren sollen nicht länger erforderlich sein. Dies sieht der Entwurf für ein Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag vor, den das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht haben. Das Gesetz soll das Transsexuellengesetz von 1980 ablösen, das in wesentlichen Teilen verfassungswidrig ist. Bundesjustizminister Marco Buschmann:

Trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Personen sollen nicht länger entwürdigende Verfahren durchlaufen müssen, wenn sie ihren Geschlechtseintrag ändern lassen wollen. Andere liberale Rechtsordnungen haben längst ähnliche Regelungen. Wenn wir hierzu aufschließen, dann ist das nur angemessen. Die überfällige Besserstellung von Personen, deren Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag abweicht, geht nicht zu Lasten anderer Menschen. Der Entwurf wahrt Hausrecht und Privatautonomie - und lässt Raum für sachgerechte Differenzierungen.

 

Medizinische Maßnahmen werden mit Gesetz nicht geregelt

Der Entwurf für das Selbstbestimmungsgesetz in Bezug auf den Geschlechtseintrag wurde von beiden Ministerien auf Grundlage des Eckpunktepapiers erarbeitet, das im Juni 2022 vorgelegt wurde (s. dazu auch FamRZ-Newsletter 13/2022 mit einem Editorial von Anatol Dutta). Der Gesetzentwurf bezieht sich auf die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen im Personenstandsregister. Er trifft keine Regelung zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen, es bleibt bei den einschlägigen medizinischen Regelungen und Leitlinien.

Die wesentlichen Regelungsinhalte des Gesetzentwurfs sind:

  • Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen durch „Erklärung mit Eigenversicherung“
  • Drei-Monats-Frist für die Wirksamkeit
  • Einjährige Sperrfrist für erneute Änderung
  • Für Minderjährige bis 14 Jahren geben die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung ab.
  • Minderjährige ab 14 Jahre sollen die Änderungserklärung selbst abgeben können. Deren Wirksamkeit soll allerdings die Zustimmung der Sorgeberechtigten voraussetzen. Die Zustimmung soll durch das Familiengericht ersetzt werden können. Maßstab dabei soll das Kindeswohl sein.
  • Personen, die ihren Geschlechtseintrag geändert haben, soll die Eintragung „Elternteil“ in der Geburtsurkunde ihrer Kinder ermöglicht werden.
  • Offenbarungsverbot früherer Geschlechtseinträge oder Vornamen

Das Selbstbestimmungsgesetz lässt das private Hausrecht unberührt, wie der Gesetzestext klarstellt. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bleibt vom Selbstbestimmungsgesetz unberührt. Hinsichtlich des Zugangs zu geschützten Räumen wird sich durch das Selbstbestimmungsgesetz also nichts ändern. Was heute im Rechtsverkehr zulässig ist, das ist auch künftig zulässig, was heute verboten ist, bleibt verboten. Auch die Autonomie des Sports soll durch das Gesetz nicht angetastet werden.

Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite beider Ministerien veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 30.5.2023 Stellung zu nehmen. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, werden die Stellungnahmen ebenfalls auf der Internetseite des BMFSFJ und BMJ veröffentlicht.

 

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