Bundesregierung bringt Reform des Gewaltschutzgesetzes auf den Weg
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem der Schutz vor häuslicher Gewalt verbessert werden soll. Kern des Entwurfs ist, dass Familiengerichte künftig in Hochrisikofällen eine elektronische Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) anordnen können, um Annäherungsverbote wirksamer durchzusetzen.
Zudem sollen Täter zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen (insbesondere Anti-Gewalt-Trainings) oder zu einer Gewaltpräventionsberatung verpflichtet werden können. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei Verstößen gegen Gewaltschutzanordnungen soll von zwei auf drei Jahre steigen. Familiengerichte sollen außerdem Auskünfte aus dem Waffenregister einholen dürfen, um Gefährdungslagen besser einzuschätzen.
Gewaltschutz nach spanischem Vorbild
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt zum Entwurf:
Alle paar Minuten wird in Deutschland eine Frau von ihrem Partner oder Ex-Partner angegriffen. Beinahe jeden zweiten Tag tötet ein Mann seine Partnerin oder Ex-Partnerin. Unser Rechtsstaat muss mehr tun, um diese Gewalt zurückzudrängen. […] Ich bin überzeugt: Diese Maßnahmen machen im Kampf gegen häusliche Gewalt einen echten Unterschied. Das Beispiel Spanien zeigt: Die elektronische Fußfessel kann Leben retten. Auch Anti-Gewalttrainings können Übergriffe verhindern.
Der heute beschlossene Gesetzentwurf sieht vornehmlich Änderungen des Gewaltschutzgesetzes vor, das von den Familiengerichten angewendet wird. Die Gerichte können danach auf Antrag von Betroffenen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung erlassen. Insbesondere können sie eine Gewaltschutzanordnung erlassen, die einem Gewalttäter zum Beispiel verbietet, die Wohnung der von ihm bedrohten Person zu betreten oder sich der bedrohten Person zu nähern. Das Gewaltschutzgesetz ergänzt den Gewaltschutz durch das Polizeirecht und das Strafrecht.
Den Regierungsentwurf sowie weitergehende Informationen und Antworten auf häufige Fragen finden Sie auf der Website des BMJV.