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Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung

- Gesetzgebung

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat am 22.5.2024 den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung beschlossen. Der Gesetzesentwurf sieht eine Ausweitung der Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente durch Notarinnen und Notare sowie durch andere Urkundsstellen vor.

 

Medienbrüche sollen beseitigt werden

Während Notarinnen und Notare ihre Niederschriften bisher ganz überwiegend in Papierform errichten, erfolgt die Verwahrung notarieller Urkunden bereits elektronisch im Elektronischen Urkundenarchiv. Auch der Vollzug notarieller Urkunden ist in zunehmendem Maße digitalisiert. Damit ist in den allermeisten Beurkundungsverfahren ein Medientransfer erforderlich, der Personal- und Sachkapazitäten bindet.

Dasselbe gilt für andere Urkundsstellen, wie etwa Nachlassgerichte. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung bei den Gerichten, die ab dem 1.1.2026 verpflichtend ist, entstehen auch hier Medienbrüche, die die Bearbeitung erschweren. Diese Medienbrüche sollen durch die weitere Digitalisierung des Beurkundungsverfahrens beseitigt werden.

 

Papierform bleibt weiterhin bestehen

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Niederschrift über eine Beurkundung zukünftig auch als elektronische Dokumente erstellt werden können, die von den Beteiligten zu signieren sind. Die Beteiligten können das Dokument entweder durch eigenhändige Unterschrift auf einem elektronischen Hilfsmittel, etwa einem Unterschriftenpad oder einem Tablet, die in der Niederschrift wiedergegeben wird, oder durch ihre qualifizierte elektronische Signatur signieren. Geschützt wird die elektronische Niederschrift durch die abschließende qualifizierte elektronische Signatur der Urkundsperson.

Durch Änderungen der entsprechenden Formvorschriften im BGB kann das Signieren mittels eines elektronischen Hilfsmittels auch für die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen genutzt werden. Zudem wird geregelt, dass öffentlich beglaubigte elektronische Erklärungen immer auch die Schriftform erfüllen. Neben der Möglichkeit zur elektronischen Präsenzbeurkundung bleibt die Möglichkeit der Errichtung öffentlicher Urkunden in Papierform weiterhin bestehen. Sie ist für die Aufnahme von Verfügungen von Todes wegen weiterhin verpflichtend.

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