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Effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und Cyberstalking

Referentenentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches

Am 10.3.2017 ist das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen, das sog. Stalking-Gesetz, in Kraft getreten. Nun wurde das Ergebnis der Evaluierung des Gesetzes vorgelegt. Daraus geht hervor, dass die bisherige Fassung des § 238 StGB die Strafverfolgung noch immer vor erhebliche praktische Probleme stellt. Das BMJV hat deshalb einen Referentenentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches für eine effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings vorgelegt. Dieser ist hier abrufbar, Länder und Verbände können nun bis zum 1.3.2021 Stellung nehmen.

 

Änderung des § 238 StGB

Zum einen bereiten die unbestimmten Tatbestandsmerkmale „beharrlich“ und „schwerwiegend“ in § 238 StGB erhebliche Schwierigkeiten bei der Subsumtion. Die Voraussetzungen dieser Rechtsbegriffe können in der Praxis oft nicht mit der erforderlichen Tragfähigkeit belegt werden. Diese Hürden sollen nun abgesenkt werden. Im Gesetzestext soll das Wort „beharrlich“ durch „wiederholt“ und „schwerwiegend“ durch „nicht unerheblich“ ersetzt werden.

Zum anderen wird laut Evaluierungsbericht der Grundtatbestand des § 238 I StGB aufgrund seiner niedrigen Strafandrohung nicht als hinreichende Grundlage bewertet, um schwerwiegendere Konstellationen angemessen ahnden zu können. Für die vorhandenen Qualifikationsvorschriften des § 238 II und III StGB gilt aufgrund ihrer engen Anwendungsbereiche dasselbe. Um eine bessere und einfachere Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen, besteht daher die Notwendigkeit der Änderung des § 238 StGB.

 

Bessere Erfassung des Cyberstalkings

Gesetzlicher Anpassungsbedarf besteht auch aufgrund des technischen Fortschritts und der damit einhergehenden Zunahme des Cyberstalkings. Auch ohne fundierte IT-Kenntnisse können Täter mittels Stalking-Apps bzw. Stalkingware unbefugt auf E-Mail- oder Social-Media-Konten zugreifen. Auch Bewegungsdaten von Opfern lassen sich so ermitteln, wodurch Täter leicht deren Sozialleben ausspähen können. Daneben erfolgt Cyberstalking insbesondere auch dadurch, dass Täter etwa durch gefälschte Konten in sozialen Medien die Identität ihrer Opfer vortäuschen. Sie geben zum Beispiel abträgliche Erklärungen unter dem Namen des Opfers ab oder veröffentlichen Fotos von ihm. Diese besonderen Begehungsweisen von Nachstellungstaten sollen mit dem Referentenentwurf gesetzlich besser und rechtssicherer erfasst werden.

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