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Durchführungsgesetzgebung zu den europäischen Güterrechtsverordnungen und Regelung zu ausländischen Privatscheidungen

Bundesjustizministerium legt Referentenentwurf vor

Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vorgelegt. Der Referentenentwurf behandelt vor allem zwei Fragenkomplexe:

 

Durchführung der europäischen Güterrechtsverordnungen

Ab 29.1.2019 werden die europäischen Güterrechtsverordnungen anwendbar sein. Ab Inkrafttreten werden die Verordnungen nicht nur Art. 15 und 16 EGBGB verdrängen, sondern – in ihrem sachlichen Anwendungsbereich – auch die §§ 97 ff. FamFG. Die Verordnungen sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten in 18 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union – darunter Deutschland – unmittelbar (vgl. Dutta in FamRZ 2016, 1973 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris])).

Das BMJV schlägt nun vor, das alte internationale Güterrecht im EGBGB aufzuheben, insbesondere Art. 15, 16 sowie Art. 3a EGBGB, die nunmehr weitgehend durch die Verordnungen verdrängt werden. Art. 14 EGBGB, der das auf die allgemeinen Ehewirkungen anwendbare Recht bestimmt, soll an die kollisionsrechtlichen Lösungen der Verordnungen angepasst werden, insbesondere durch eine vorrangige Anknüpfung an den gemeinsamen Aufenthalt der Ehegatten. Die verfahrensrechtlichen Umsetzungsvorschriften sollen in einem neuen Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetz gebündelt werden.

 

Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts

Zum anderen möchte das BMJV die Lücke, die der EuGH mit seiner Sahyouni-Entscheidung (FamRZ 2018, 169 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]) in der Rom III-Verordnung hinterlassen hat, schließen. Der Gerichtshof hatte in der Rechtssache C-372/16 entschieden, dass die Rom-III-Verordnung nicht das auf Privatscheidungen anwendbare Recht bestimmt. Das OLG München hatte für eine Anwendung des Art. 17 EGBGB in der alten Fassung (vor dem Anwendungsbeginn der Rom-III-Verordnung) plädiert (FamRZ 2016, 1363 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]; vgl. Helms, FamRZ 2016, 1134 ff. [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]). Ein neuer Art. 17 Abs. 2 EGBGB soll nun für Privatscheidung partiell auf die Rom-III-Verordnung verweisen, die insoweit kraft nationalen Rechts anwendbar sein wird.

Volltext: Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz; Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts (Stand: 28.5.2018)

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