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Drittes Geschlecht im Geburtenregister

- Gesetzgebung

Bundestag stimmt für Änderung des Personenstandsgesetzes

Am Donnerstag, den 13.12.2018, stimmte der Bundestag mehrheitlich für eine Änderung des Personenstandsgesetzes. Künftig steht bei der Beurkundung der Geburt neben den Angaben „weiblich“ und „männlich“ oder der „Eintragung des Personenstandsfalls ohne eine solche Angabe“ auch die Bezeichnung „divers“ zur Wahl, wenn ein Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann.

Wenn auch die weitere Geschlechtsentwicklung nicht zu einer Zuordnung zum weiblichen oder männlichen Geschlecht führt oder die Zuordnung nach der Geburt unrichtig erfolgte, haben Betroffene künftig auch mehr Rechte. Durch Erklärung gegenüber dem Standesamt können sie die Zuordnung im Geburtseintrag ändern lassen und – soweit gewollt – neue Vornamen wählen. Dass eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt, ist dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben zufolge durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Diese Attestpflicht ist umstritten.

 

Verfassungsrechtliche Notwendigkeit der Änderung

Die Gesetzesänderung ist nötig geworden durch eine Entscheidung des BVerfG vom 10.10.2017. Danach würden Grundrechte verletzt, wenn das Personenstandsrecht Menschen dazu zwinge, das Geschlecht zu registrieren, außer "männlich" und "weiblich" aber keinen weiteren "positiven Geschlechtseintrag" zulasse. Die Neuregelung soll demnach vor Diskriminierung schützen. Die Wahl des Begriffs „divers“ entspricht laut Bundesregierung „dem Wunsch der Betroffenen, der in der Länder- und Verbändebeteiligung zum Ausdruck gekommen ist“.

 

BT-Drucksachen:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben (BT-Drucks. 19/4669)

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (4. Ausschuss) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 19/6467)

 

Zum Weiterlesen:

BVerfG v. 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16 (Entscheidungs-Volltext) - Personenstandseintrag intersexueller Menschen [m. Anm. Helms, S. 2054] in FamRZ 2017, 2046 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris)

Recht intersexueller Menschen auf adäquate Bezeichnung - Auch österreichischer VfGH fordert verfassungskonforme Interpretation des Personenstandsgesetzes

Kein drittes Geschlecht im Geburtenregister - Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 4.8.2016

 

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