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Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Bundesrat stimmt zu

- Gesetzgebung

Länder begrüßen steuerliche Maßnahmen

Der Bundesrat hat in seiner 1001. Sitzung am 5.3.2021 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 26.2.2021 verabschiedeten Dritten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) zuzustimmen (BR-Drucks. 188/21). Der Bundesrat begrüßt die im Gesetz enthaltenen steuerlichen Maßnahmen zur weiteren Bekämpfung der Corona-Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage.

Dazu gehöre, dass angesichts der anhaltenden Belastungen von Familien mit Kindern infolge der pandemiebedingten Einschränkungen auch im Jahr 2021 ein Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind gewährt werden soll. Der Bundesrat regt aber eine vollständige Übernahme der Belastungen von Ländern und Gemeinden infolge des Kinderbonus durch den Bund an. Eine entsprechende Anpassung der Umsatzsteuerfestbeträge in § 1 Absatz 2 FAG zugunsten der Länder und Gemeinden solle vorgenommen werden.

 

Kinderbonus darf unterhaltsrechtlich nicht wie Kindergeld behandelt werden

Im Beschluss heißt es zudem, dass man bedauere, dass der Kinderbonus unterhaltsrechtlich wie Kindergeld behandelt wird. Dies führe bei entsprechender Anwendung des § 1612b BGB zu einer Anrechnung und einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs des Kindes im Monat der Zahlung. Unterhaltsberechtigte Kinder von alleinerziehenden Elternteilen, die keinen Unterhaltsvorschuss beziehen, würden damit benachteiligt. Das Ziel, mit Hilfe des Kinderbonus einen zusätzlichen Nachfrageimpuls zur Stärkung der Konjunktur bei Familien mit Kindern zu schaffen, werde verfehlt, wenn der Kinderbonus nicht bei den Erziehenden ankommt, sondern unterhaltsrechtlich zwischen getrennten Eltern aufgeteilt werden muss.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, sicherzustellen, dass der Kinderbonus nicht gemäß § 1612b BGB auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen ist. Auf diesem Wege komme der Kinderbonus auch bei den Alleinerziehenden, die keinen Unterhaltsvorschuss erhalten, in vollem Umfang an. Zudem werde der deutliche Mehraufwand bei den Beistandschaften in den Jugendämtern vermieden, der durch eine unterhaltsrechtliche Anrechnung entsteht.

 

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