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Bundestag beschließt „Starke-Familien-Gesetz“

- Gesetzgebung

Verbesserung von Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe

Der Bundestag hat am 21.3.2019 das Starke-Familien-Gesetz verabschiedet. Ab 1.7.2019 sollen der Kinderzuschlag erhöht und neugestaltet, ab 1.8.2019 die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets verbessert werden. Bundesfamilienministerin Giffey:

Durch die Neuregelung [...] haben Alleinerziehende mehr im Portmonee und bekommen zusätzlich Zugang zum Bildungs- und Teilhabepaket. Das bedeutet unter anderem kostenloses Mittagessen in der Schule, ein kostenloses Busticket, ein Schulstarterpaket im Wert von 150 Euro und Lernförderung, wenn Kinder es brauchen. Hinzu kommt die Befreiung von den Kita-Gebühren. Dies kann in der Summe schnell mehrere hundert Euro im Monat ausmachen.

Den von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Änderungsantrag zum Gesetzesentwurf, in dem verschiedene Kritikpunkte und Anregungen des Bundesrates und aus der öffentlichen Anhörung aufgenommen wurden, nahm der Familienausschuss am Mittwoch ohne Gegenstimmen an. Der Bund investiert 1 Milliarde Euro (2019 – 2021) in die Neugestaltung des Kinderzuschlags und 220 Millionen Euro (jährlich) in den Ausbau des Bildungs- und Teilhabepakets.

 

Neugestaltung des Kinderzuschlags in zwei Stufen

Zum 1.7.2019 erhöht sich der Kinderzuschlag zunächst auf maximal 185,- Euro pro Kind und Monat. Ab 2021 wird die Höhe entsprechend des Existenzminimumberichts dynamisiert. Kindeseinkommen (z.B. Unterhaltszahlungen) soll den Kinderzuschlag nur noch zu 45 Prozent mindern, statt wie bisher zu 100 Prozent. Damit wird der Kinderzuschlag für Alleinerziehende geöffnet, auch wenn die Kinder Unterhaltszahlungen oder -vorschuss erhalten. Zudem wird der Antragsaufwand für Familien deutlich einfacher. So wird die Leistung in Zukunft für sechs Monate gewährt und nicht mehr rückwirkend überprüft. Damit müssen Familien auch nicht mehr zwischen Kinderzuschlag und Grundsicherung hin- und herwechseln, wenn ihr Einkommen etwas schwankt.

Zum 1. Januar 2020 wird nun auch die Abbruchkante, an der der Kinderzuschlag bislang schlagartig entfällt, abgeschafft. Dazu werden die oberen Einkommensgrenzen aufgehoben. Zusätzliches Einkommen der Eltern soll den Gesamtkinderzuschlag nur noch zu 45 Prozent mindern, statt wie bisher zu 50 Prozent. Wenn das Einkommen der Eltern steigt, läuft die Leistung langsamer aus und der Familie bleibt damit mehr vom Kinderzuschlag. Mehr eigenes Einkommen zu erzielen, lohnt sich mehr als bisher. Es wird ein erweiterter Zugang zum Kinderzuschlag für Familien geschaffen, die in verdeckter Armut leben (zunächst befristet auf drei Jahre). Familien sollen auch dann den Kinderzuschlag erhalten können, wenn sie bisher kein Arbeitslosengeld II beziehen, obwohl sie einen Anspruch darauf haben. Um den erweiterten Zugang in Anspruch nehmen zu können, dürfen ihnen mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und gegebenenfalls dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden.

 

Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe zum 1.8.2019

Der Betrag für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhöht sich ab 1.8. von 100,- Euro auf 150,- Euro. In Zukunft wird die Leistung jedes Jahr in gleichem Maß wie der Regelbedarf erhöht. Zudem erhöht sich der Teilhabebeitrag von bis zu 10 Euro auf bis zu 15 Euro im Monat. Die Eigenanteile der Eltern bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung und Schülerbeförderung fallen weg.

Zukünftig erhalten auch Schülerinnen und Schüler Lernförderung, die nicht unmittelbar versetzungsgefährdet sind. Gesonderte Anträge für Schulausflüge, Schülerbeförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und Teilhabeleistungen fallen außerdem weg; dies vereinfacht die Verwaltung. Neu ist auch, dass grundsätzlich die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe durch Geldleistungen ermöglicht wird. Schulen sollen auch die Möglichkeit bekommen, die Leistungen für Schulausflüge für leistungsberechtigte Kinder gesammelt mit einem zuständigen Träger abzurechnen.

 

Quelle: Pressemitteilung 014 des Bundesfamilienministeriums vom 21.3.2019

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