Empfehlungen des Rechtsausschusses wurden angenommen
Der Bundestag hat am 26.2.2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 21/4323) angenommen. CDU/CSU und SPD stimmten dafür, Bündnis 90/Die Grünen dagegen; AfD und Die Linke enthielten sich. Ein Entschließungsantrag der Grünen (BT-Drucks. 21/4324) fand keine Mehrheit.
Anpassungen beim Restitutionsantrag und bei Wartefristen
Kernpunkt ist eine Neuordnung der Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater. Ziel ist, die Vorgaben aus Karlsruhe fristgerecht bis 31.3.2026 umzusetzen und Konfliktlagen, insbesondere in frühen Phasen der Vaterschaftsklärung, rechtssicher zu steuern. Vorgesehen sind u. a.
- Sperren für Vaterschaftsanerkennungen während laufender gerichtlicher Feststellungsverfahren,
- erweiterte Möglichkeiten einer Anerkennung mit Zustimmung aller Beteiligten (einschließlich des rechtlichen Vaters)
- sowie eine stärkere Einbindung des Kindes.
Der Rechtsausschuss hat zudem Details zum Restitutionsantrag angepasst: Eine Wiederaufnahme soll insbesondere möglich sein, wenn die sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater beendet ist. Die Wartefristen für einen Wiederaufnahmeantrag werden nach dem Alter des Kindes gestaffelt (0–5 Jahre: 2 Jahre; 6–13 Jahre: 3 Jahre; ab 14 Jahren: 4 Jahre).