Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Bundestag beschließt Einführung der Grundrente

Das Grundrentengesetz soll zum 1.1.2021 in Kraft treten

Der Bundestag hat am Donnerstag, 2.7.2020 die Einführung der Grundrente beschlossen. Diese soll maximal 404,86 € monatlich betragen. Das Grundrentengesetz, dem der Bundesrat noch zustimmen muss, soll zum 1.1.2021 in Kraft treten.

 

Voraussetzungen für Grundrente

Zukünftig sollen bisher niedrige Renten mit der neuen Grundrente aufgestockt werden. Dies gilt für Rentner, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeit vorweisen können. Dazu zählen Pflichtbeitragsjahre aufgrund einer Beschäftigung, Krankengeld- und Kindererziehungszeiten sowie Pflegetätigkeiten. Anspruch auf Grundrente hat, wer in dieser Zeit im Durchschnitt wenig verdient hat, über die gesamte Zeit mindestens 30 % und höchstens 80 % des Durchschnittsverdienstes im Jahr. Der Grundrentenzuschlag soll dabei von 33 bis 35 Grundrentenjahren ansteigend gestaffelt berechnet werden. So soll gewährleistet werden, dass auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können.

 

Automatische Einkommensprüfung und Freibeträge

Ob ein Anspruch auf Grundrente besteht, soll mittels einer automatischen Einkommensprüfung geprüft werden. Ein Antrag ist somit nicht erforderlich. Dabei gilt zunächst ein monatlicher Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 € für Ehe- oder Lebenspartner. Einkommen, das den Freibetrag übersteigt, wird zu 60 % angerechnet. Übersteigt das Einkommen Alleinstehender zudem den Betrag von 1.600 € im Monat (2.300 € bei Paaren) wird dieses voll angerechnet.

Zusätzlich sieht das neue Gesetz unter denselben Voraussetzungen einen Freibetrag in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und dem sozialen Entschädigungsrecht vor. Auch beim Wohngeld wird ein Freibetrag eingeführt. So soll sichergestellt werden, dass die Grundrente dabei nicht voll als Einkommen angerechnet wird. Die Höhe der Freibeträge beträgt jeweils mindestens 100 und maximal 216 €. Der Freibetrag für eine betriebliche oder staatlich geförderte private Altersvorsorge bleibt daneben bestehen und wird zusätzlich gewährt.

Zurück