Kritik an beschlossenen Änderungen
Der Bundesrat stimmte am 8.7.2022 in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause der Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung - BtRegV) zu. Mit den damit bald in Kraft tretenden Regelungen werden die Einzelheiten der nach § 23 I Nr. 1 BtOG für die Registrierung als beruflicher Betreuer erforderlichen persönlichen Eignung und der nach § 23 I Nr. 2 BtOG für die Registrierung erforderlichen Sachkunde bestimmt.
Ziel der Betreuerregistrierungsverordnung soll eine Qualitätsverbesserung für die Tätigkeit von Betreuern sein, die die Selbstbestimmung von Menschen mit Beeinträchtigungen stärken soll. Die Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts am 1.1.2023 in Kraft.
Kritik an Änderungen des Bundesrats
Die Bundesländer haben allerdings im Nachhinein Änderungen am ursprünglichen Entwurf beschlossen, die für Kritik sorgen: In einer Pressemitteilung nennt der Betreuungsgerichtstag e.V. die beschlossene Fassung der BTRegV "enttäuschend". Anstatt notwendige Mindestqualitätsanforderungen bundesweit einzuführen, wolle der Bundesrat eine Generalöffnungsklausel in der Verordnung verankern. Weiter kritisiert der Verein in seiner Stellungnahme, dass es Volljuristinnen und Sozialpädagogen künftig ohne Nachweis betreuungsspezifischer Sachkunde möglich sein soll, beruflich Betreuungen zu übernehmen.
Drucksachen:
BR-Drucks. 248/22 (Verordnung Bundesministerium der Justiz)
Zum Weiterlesen:
Aufsatz "Die neue Funktion der Betreuungsbehörden nach der Reform des Betreuungsrechts" von Jörg Kraemer, FamRZ 2022, 927 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris)