Der Deutsche Bundestag hat am 24. Juni 2016 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Auch künftig kann Betriebserben die Steuer binnen sieben Jahren vollständig erlassen werden – vorausgesetzt sie erhalten Firma und Arbeitsplätze. Neu ist die Formulierung höherer Anforderungen für diese Regelung: Erben großer Betriebe müssen sich ab einer Erbschaft von 26 Millionen Euro einer individuellen Prüfung stellen. Dabei wird festgestellt, ob sie die Steuer nicht wenigstens zum Teil aus ihrem Privatvermögen begleichen können.
Alternativ sieht der Bundestagsbeschluss ein Verschonungsabschlagsmodell vor:
- Ab einem Erbe von 90 Millionen erfolgt keine Verschonung.
- Für Familienunternehmen sind Steuererleichterungen vorgesehen.
- Kleinere Unternehmen sollen zudem von Bürokratie entlastet werden.
Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten. Da die Einnahmen der Erbschaftssteuer allein den Ländern zustehen, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates. Dieser befasst sich am 8. Juli mit dem Gesetz.
Vorgeschichte: Höchstrichterliche Auflagen
Bereits Ende 2014 gab das
Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auf, das Erbschaftssteuer- und
Schenkungssteuergesetz bis 30. Juni 2016 anzupassen. Es hatte die bisherigen
Privilegien für Betriebserben als zu weitgehend bezeichnet. Prof. Dr. Wolfgang Reimann kommentierte dieses Urteil des BVerfG (veröffentlicht in FamRZ 2015, 213) zur Erbschaftssteuer ausführlich in seinem Aufsatz "Nach dem Urteil des BVerfG zur Erbschaftssteuer: Familiengesellschaften im Fokus" in FamRZ 2015, 185 (Heft 03).
Es folgte eine
teils kritische Stellungnahme des Bundesrates zu dem ursprünglichen
Gesetzesentwurf der Bundesregierung im September 2015. Die Große Koalition
einigte sich am 20. Juni 2016 - kurz vor Ablauf der Frist – auf einen
Kompromiss. Diesen setzte der Bundestag nun um.