Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Bundeskabinett beschließt Angehörigen-Entlastungsgesetz

Weiteres zentrales Vorhaben aus Koalitionsvertrag umgesetzt

Die Bundesregierung hat am 14.8.2019 das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) im Kabinett verabschiedet. Dieses bringt

  • eine spürbare finanzielle Entlastung unterhaltsverpflichteter Eltern und Kinder von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe,
  • Planungssicherheit für Menschen mit Behinderungen durch die dauerhafte Absicherung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung,
  • durch die Einführung eines Budgets für Ausbildung künftig eine breitere Förderung von Menschen mit Behinderungen in Ausbildung.

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz setzt die Bundesregierung ein weiteres zentrales Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales, sagte anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes:

Wir beenden eine jahrelange Ungleichbehandlung, indem wir die Regelung für die gesamte Sozialhilfe einheitlich gestalten. Das ist längst überfällig.

 

 

Die Kernelemente des Gesetzes im Einzelnen

Entlastung von unterhaltsverpflichteten Eltern und Kindern von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe

Unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe werden künftig erst bei Überschreitung eines Jahresbruttoeinkommens von 100.000 Euro vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhaltsleistungen herangezogen. Diese Grenze galt bislang ausschließlich für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel SGBXII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Sie wird nun auf das gesamte SGBXII ausgeweitet. Eine Ausnahme gilt für Eltern minderjähriger Leistungsbezieher, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGBXII erhalten, da sie andernfalls eine Privilegierung der Eltern beim Lebensunterhalt für minderjährige Kinder darstellen würde. Der Rückgriff auf Eltern volljähriger behinderter Kinder entfällt in der Eingliederungshilfe künftig vollständig. Darüber hinaus erfolgt auch eine entsprechende Anpassung der Regelungen für Betroffene im Sozialen Entschädigungsrecht.

Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wird das Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen noch weiter mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen in Einklang gebracht.

  • Entfristung und Aufstockung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung:
    Bei der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) handelt es sich um ein von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängiges Beratungsangebot. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen sowie ihre Angehörigen zu unterstützen, damit sie ihre individuellen Bedürfnisse und Teilhabeziele auch mit bzw. trotz Beeinträchtigung verwirklichen können. Das Angebot wird seit dem 1.1.2018 vom BMAS gefördert und war bislang bis zum 31.12.2022 befristet. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wird das Angebot dauerhaft und flächendeckend gesichert.
  • Einführung eines Budgets für Ausbildung:
    Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen haben, können Leistungen zur beruflichen Bildung künftig auch dann erhalten, wenn sie eine reguläre betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt absolvieren. Bislang war dies auf Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter beschränkt.

Darüber hinaus werden die Rechte von Menschen mit Behinderungen in folgenden Bereichen gestärkt:

  • Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter haben künftig grundsätzlich Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Damit wird einer Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit Rechnung getragen, indem Personen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM Personen im Arbeitsbereich einer WfbM gleichgestellt werden. Der Anspruch wird ebenfalls für Personen, die zukünftig ein Budget für Ausbildung erhalten, für die Dauer der Ausbildung eingeführt.
  • Zudem erfolgt eine Ergänzung, die aufgrund der ab 1.1.2020 existierenden Trennung von Fachleistung der Eingliederungshilfe und Lebensunterhalt nach dem SGBXII notwendig ist: die Nichtanrechnung der von den Menschen mit Behinderungen bezogenen Rente oder anderer laufender Einkommen im Januar 2020. Diese Einkünfte werden auf den monatlichen Lebensunterhaltsanspruch nach dem SGBXII angerechnet. Die Nichtanrechnung gewährleistet, dass Menschen mit Behinderungen zu Anfang Januar ihr Lebensunterhaltsbedarf zur Verfügung steht und sie ihren Zahlungsverpflichtungen, insbesondere für Miete und Verpflegung, nachkommen können. In den Folgemonaten steht jeweils das monatliche Einkommen zusammen mit dem aufstockenden Anspruch nach dem SGBXII zur Finanzierung des Lebensunterhalts zur Verfügung.
  • Sobald die Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz festgestellt ist, hängt die Höhe dieser Leistung künftig nicht mehr vom Ermessen der Integrationsämter ab. Es handelt sich hierbei künftig um eine Anspruchsleistung, die im SGBIX festgeschrieben wird.

Quelle: Pressemitteilung des BMAS vom 14.8.2019

Zurück