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Durchführungsgesetz zu Brüssel IIb-Verordnung: Gesetzentwurf verabschiedet

Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung – neues Durchführungsgesetz

Der Rat der Europäischen Union hat die Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel-IIb-Verordnung) des Rates vom 25.6.2019 verabschiedet. Diese betrifft die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung und über internationale Kindesentführungen.

Bei der Verordnung handelt es sich um die Neufassung der sog. Brüssel-IIa-VO, die seit dem 1.3.2005 in den EU-Mitgliedstaaten anzuwenden ist, um die internationale Zuständigkeit in Ehesachen und Sachen der elterlichen Verantwortung zu bestimmen (vgl. Schulz, FamRZ 2020, 1141 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}). Durch die Brüssel-IIb-VO entfällt insbesondere das Vollstreckbarerklärungsverfahren, das bislang der Vollstreckung ausländischer Titel grundsätzlich vorgeschaltet ist. Die Neuregelung findet ab dem 1.8.2022 in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark Anwendung. In Deutschland gilt die VO unmittelbar, bedarf jedoch einiger ergänzender Durchführungsvorschriften. Der Referentenentwurf des entsprechenden Gesetzes wurde soeben bekannt und ist hier abrufbar.

Der Entwurf ergänzt das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) um die zur Durchführung der Brüssel-IIb-VO erforderlichen Vorschriften. Der Entwurf sieht notwendige Folgeänderungen im

  •  Rechtspflegergesetz,
  • Auslandsunterhaltsgesetz,
  • Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen,
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,
  • Achten Buch Sozialgesetzbuch

vor. Daneben ist die Änderung einzelner Vorschriften der ZPO vorgesehen, die der Durchführung anderer EU-Verordnungen auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen dienen.

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