Klarstellungen zu Bedürftigkeit, Opfergrenze und Auslandsunterhalt
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. 10.2025 zwei umfangreiche Schreiben veröffentlicht, die die steuerliche Anerkennung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG neu regeln. Sie konkretisieren die Voraussetzungen, unter denen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, und fassen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zusammen. Beide BMF-Schreiben gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2025 und werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Sie finden sie bereits jetzt auf der Website des BMF zum Download:
Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung (Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 6. April 2022)
Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) (Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 6. April 2022)
Grundsätze der Abziehbarkeit
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung bleibt, dass die unterstützte Person unterhaltsberechtigt und bedürftig ist – sie darf also kein ausreichendes Einkommen und nur geringes Vermögen besitzen. Liegt kein ablehnender Sozialhilfebescheid vor, ist eine schriftliche Erklärung der unterstützten Person erforderlich, wonach sie keine öffentlichen Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten hat. Auch die eigenen Einkünfte und Vermögensverhältnisse sind offenzulegen. Der Steuerpflichtige hat diese Nachweise bereitzuhalten und auf Anforderung vorzulegen.
Umfang der Unterhaltsleistungen und Opfergrenze
Abziehbar sind die typischen Aufwendungen für den Lebensunterhalt – insbesondere Ernährung, Kleidung, Unterkunft, Hausrat, notwendige Versicherungen und ggf. Ausbildungsunterhalt. Krankheitskosten und ähnliche Sonderaufwendungen können gesondert nach § 33 EStG geltend gemacht werden.
Das BMF präzisiert ferner die Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens, das Grundlage für die sogenannte Opfergrenze ist. Diese begrenzt den steuerlich abziehbaren Anteil der Unterhaltsaufwendungen auf höchstens 50 % des Nettoeinkommens, reduziert um jeweils 5 % für den Ehegatten und jedes Kind, für das Kindergeld oder Freibeträge gewährt werden.
Sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft
Besteht eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft – etwa in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft –, wird die Opfergrenze nicht angewendet. Stattdessen sind die Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen und der unterstützten Person zusammenzurechnen und nach Köpfen zu verteilen. Das Kindergeld wird dabei anteilig berücksichtigt.
Auslandsunterhalt und Nachweisführung
Das zweite Schreiben konkretisiert die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland. Zahlungen müssen grundsätzlich durch Überweisungsbelege nachgewiesen werden; auch Zahlungen über Zahlungsdienstleister auf ein Bankkonto der unterstützten Person gelten als begünstigt. Nicht anerkannt werden hingegen Zahlungen auf anonyme digitale Geldbörsen (E-Wallets), da hier die Identität des Empfängers nicht ausreichend nachweisbar ist.
Zahlungen dürfen zudem nur berücksichtigt werden, soweit sie dem Lebensbedarf des Kalenderjahres dienen. Bei Unterhaltsleistungen ins Ausland erfolgt eine Kürzung nach der Ländergruppeneinteilung, die sich am Pro-Kopf-Einkommen des jeweiligen Staates orientiert. Auch hier gilt die Opfergrenze, soweit keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft besteht.
Unterstützung mehrerer Personen
Wird eine Person von mehreren Steuerpflichtigen unterstützt, wird der Höchstbetrag anteilig nach dem Verhältnis der geleisteten Zahlungen aufgeteilt. Unterhalten mehrere Personen gemeinsam einen Haushalt, sind die insgesamt nachgewiesenen Aufwendungen grundsätzlich nach Köpfen zu verteilen.