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Ausweitung der Strafbarkeit des Cybergroomings

- Gesetzgebung

Kinder vor Missbrauch schützen

Das Bundeskabinett hat am 26.6.2019 den Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für eine Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings beschlossen. Cybergrooming ist das gezielte Ansprechen von Kindern, um sie zu sexuellen Handlungen zu bringen. Das ist bereits mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe strafbar. Künftig sollen auch Versuche bestraft werden, bei denen Täter mit verdeckten Ermittlern oder Eltern chatten, die sie für Kinder halten.

 

Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings

Die Gefahr für Kinder, Opfer von Cybergrooming zu werden, habe in den letzten Jahren durch die fortschreitende Digitalisierung weiter zugenommen, so heißt es im Entwurf.

Zwar ist der Straftatbestand sehr weit gefasst und stellt – angesichts der Gefahren für Kinder in der digitalen Welt – bereits eine frühe Vorbereitungshandlung unter Strafe. Er greift jedoch dann nicht, wenn der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber zum Beispiel mit einem Erwachsenen kommuniziert.

Derzeit ist nach § 176 Absatz 6 zweiter Halbsatz StGB der Versuch des Cybergroomings ausdrücklich nicht strafbar. Dies gilt somit auch für die vorgenannten Fälle des untauglichen Versuchs, in denen der Täter auf ein „Scheinkind“ einwirkt. Der strafrechtliche Schutz von Kindern müsse jedoch auch dann effektiv sein, wenn Täter, insbesondere in der Anonymität des Internets, versuchen, missbräuchlich auf Kinder einzuwirken, heißt es im Entwurf.

 

Änderung beim Straftatbestand der sexuellen Belästigung

Außerdem wird durch eine Änderung von § 184i Absatz 1 StGB die Reichweite der Subsidiaritätsklausel beim Straftatbestand der sexuellen Belästigung auf die Vorschriften des Dreizehnten Abschnittes des Besonderen Teils des StGB begrenzt. Unter Hinweis auf den Wortlaut der Norm hatte der BGH entschieden, dass § 184i Absatz 1 StGB – entgegen dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers – auch von Strafvorschriften mit schwererer Strafandrohung verdrängt wird, die keine Sexualdelikte sind, wie zum Beispiel die Körperverletzung (BGH, Beschluss vom 13.3.2018 – 4 StR 570/17 –).

Volltext: RegE - Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings(PDF)

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