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Anwendung der Gesetzesregelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen

- Gesetzgebung

Rundschreiben des BMI und des BMJV vom 21.12.2017

Am 21.12.2017 verschickte das Bundesministerium des Innern zusammen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ein Rundschreiben zur Anwendung der Gesetzesregelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen. Die Behörden erhalten damit konkrete Auslegungshilfen zu den am 29.7.2017 in Kraft getretenen Bestimmungen. Die Neuregelungen wurden nach Inkrafttreten heftig kritisiert. Kritikpunkt war u.a., dass die Gesetzesmaterialien zu verschiedenen zentralen Punkten keine Interpretationshilfen boten. Mit dem Rundschreiben wurden diese nachgereicht.

 

Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bereits im Vorfeld verhindern

Mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht schaffte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 29.7.2017 einen präventiven Ansatz zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen (s. dazu auch Sanders in ). Dafür führte er ein spezielles Verfahren ein, das durch die Behörden durchgeführt werden soll. Erfolgt die Anerkennung gezielt gerade zu dem Zweck, Aufenthaltsrechte zu vermitteln, soll sie bereits im Vorfeld mithilfe einer Überprüfung durch die Ausländerbehörde verhindert werden. So sollen an die Vaterschaftsanerkennung anknüpfenden statusrechtlichen Folgen erst gar nicht entstehen.

Bislang waren die für die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung zuständigen Stellen oder Urkundspersonen grundsätzlich nicht berechtigt, eine Vaterschaftsanerkennung oder die Zustimmung der Mutter zu einer Vaterschaftsanerkennung zu überprüfen und ggf. eine Eintragung im Geburtenregister zu verweigern. Die neuen Regelungen setzen nun unmittelbar bereits bei der für die Rechtswirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung maßgeblichen Beurkundung der Anerkennung an. Das Rundschreiben gibt den beurkundenden Behörden bzw. der Urkundsperson Hinweise, wie eine solche Überprüfung nach Ansicht des Gesetzgebers ablaufen soll.

 

Wie ein Missbrauch erkannt werden soll

In dem Schreiben heißt es u.a., dass Beschäftigte des Jugendamtes, Urkundsbeamte der Amtsgerichte, Standesbeamte, Notare oder Konsularbeamte deutscher Auslandsvertretungen bei einer Vaterschaftsanerkennung prüfen sollen, „ob konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung vorliegen.“ Anzeichen wie

  • Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht,
  • Asylantragsteller aus sicherem Herkunftsstaat,
  • Fehlen von persönlichen Beziehungen,
  • bereits mehrfache Anerkennung ausländischer Kinder und dadurch Schaffung eines Rechts zum Aufenthalt,
  • Verdacht auf Vermögensvorteil

wiesen darauf hin, dass eine weitergehende Prüfung erforderlich sei. Bestünden die Anhaltspunkte auch nach weiterer Anhörung der Beteiligten, müsse in einem zweiten Schritt das Verfahren ausgesetzt werden. Das Schreiben listet für diesen Fall Empfehlungen zum Vorgehen bei einer tatsächlich vorgenommenen Aussetzung. Letztendlich müsste ein Hinweis an die zuständige Behörde erfolgen, welche das Prüfverfahren nach § 85a AufenthG durchführt.

Das Rundschreiben stellen wir Ihnen ab sofort auch dauerhaft unter „Arbeitshilfen“ zum Download bereit:

Rundschreiben des Bundesministerium des Innern und des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Anwendung der Gesetzesregelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen

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