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Angehörige sollen entlastet werden

- Gesetzgebung

Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor

Am 23.9.2019 übersandte die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) an den Deutschen Bundestag. Der Gesetzentwurf wurde bereits am 14.8.2019 im Kabinett verabschiedet. Er bringt

  • eine spürbare finanzielle Entlastung unterhaltsverpflichteter Eltern und Kinder von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe,
  • Planungssicherheit für Menschen mit Behinderungen durch die dauerhafte Absicherung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung,
  • durch die Einführung eines Budgets für Ausbildung künftig eine breitere Förderung von Menschen mit Behinderungen in Ausbildung.

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz setzt die Bundesregierung ein weiteres zentrales Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um.

 

Gesellschaft muss Belastungen anerkennen

Die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern soll mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu einschließlich 100.000 Euro in der Sozialhilfe ausgeschlossen sein. Das bedeutet, dass auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern, die die sogenannte Hilfe zur Pflege erhalten, erst ab einer Höhe ab 100.000 Euro zurückgegriffen werden kann. Umgekehrt soll dies auch für Eltern mit volljährigen, pflegebedürftigen Kindern gelten.

Mit dem Gesetz werde ein Signal gesetzt, dass die Gesellschaft die Belastungen von Angehörigen, zum Beispiel bei der Unterstützung von Pflegebedürftigen, anerkennt und eine solidarische Entlastung erfolgt, schreibt die Regierung. Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe wird damit erheblich eingeschränkt. Gleichzeitig wird die Beschränkung des Unterhaltsrückgriffs auch auf die anderen Leistungen des SGBXII ausgedehnt, soweit keine minderjährigen Kinder betroffen sind.

Die Begrenzung des Unterhaltsrückgriffs soll ferner auch in der Eingliederungshilfe nach dem SGBIX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) durch einen Verzicht auf Elternbeiträge bei volljährigen Leistungsbeziehern gelten. So soll vermieden werden, dass die aus dem SBGXII herausgelöste neue Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gegenüber Leistungen der Sozialhilfe schlechter gestellt wird.

 

Volltext: Drucksache 19/13399 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

Quelle: Heute im Bundestag (hib) Nr. 1037 vom 25.9.2019

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