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Abstammungsrechtliche Regeln an Ehe für alle anpassen

- Gesetzgebung

Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, mit dem die abstammungsrechtlichen Regelungen an die Einführung gleichgeschlechtlicher Ehen angepasst werden sollen. Mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts hat der Gesetzgeber zwar die Ungleichbehandlung lesbischer und schwuler Paare gegenüber heterosexuellen Paaren im Eherecht beseitigt, so der Entwurf. Die geltenden Abstammungsregeln seien daran aber noch nicht angepasst.

 

Stiefkindadoption würde für Partnerin der Mütter obsolet

Zum einen solle, so der Entwurf, die sogenannte gesetzliche Fiktion, wonach der Ehemann der Mutter automatisch der zweite rechtliche Elternteil des Kindes ist, künftig auf die Ehefrau der Mutter erweitert werden. Damit bekämen alle Kinder, die in eine Ehe hineingeboren werden, von Geburt an zwei gesetzlich in Verantwortung stehende Elternteile. Im Gesetzentwurf heißt es:

Die Tatsache, dass Kinder, die in eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften von zwei Frauen hineingeboren werden, nur im Wege der langwierigen und aufwendigen Stiefkindadoption einen zweiten rechtlichen Elternteil erlangen können, verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Zudem sieht § 1592 Nr. 2 BGB eine Vaterschaftsanerkennung vor, eine analoge Möglichkeit für lesbische Paare gibt es bislang nicht.

Mit der neuen Vorschrift würde die Stiefkindadoption, die die Ehefrau bzw. die Partnerin der Mutter durchführen muss, um formell der zweite Elternteil zu werden, obsolet.

 

Mutterschaftsanerkennung analog zur Vaterschaftsanerkennung

Zum anderen eröffnet die von den Grünen gewollte Neuregelung die Möglichkeit der Mutterschaftsanerkennung analog zur Vaterschaftsanerkennung gem. § 1592 Nr. 2 BGB. Damit sollen Kinder, die in eine lesbische Partnerschaft hineingeboren werden, mit solchen, die in eine heterosexuelle Partnerschaft hineingeboren werden, im Abstammungsrecht gleichgestellt werden. Fehlende oder unzureichende rechtliche Beziehungen eines Kindes zu einem Elternteil benachteiligen das Kind und schaffen Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten.

Im Juli 2017 legte der beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingerichtete Arbeitskreis Abstammungsrecht seinen Abschlussbericht vor. Dieser enthält die Forderung nach Gleichstellung von Vaterschaft und „Mit-Mutterschaft“. Auch die familienrechtliche Abteilung des 71. Deutsche Juristentages beschloss 2016, dass die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden abstammungsrechtlichen Bestimmungen auf die Partnerin der Geburtsmutter entsprechend anzuwenden seien.

Volltext: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der abstammungsrechtlichen Regelungen an das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (BT-Drucks. 19/2665)

 

Zum Weiterlesen:

Quo vadis, Abstammungsrecht? – Ein Blick auf den Abschlussbericht des Arbeitskreises für Abstammungsrecht von Unger in FamRZ 2018, 663 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris)

Das „dritte Geschlecht“ und das Abstammungsrecht von Jäschke in FamRZ 2018, 887 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris)

Zur Elternstellung des in eine heterologe Befruchtung einwilligenden Mannes de lege lata und de lege ferenda von Löhnig in FamRZ 2018, 10 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris)

Statuswechsel: Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine gleichgeschlechtliche Ehe, § 20a LPartG von Kaiser in FamRZ 2017, 1985 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris)

 

Quelle: hib 417/2018 vom 14.6.2018

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