Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

800.000 Kinder erhalten 2018 Unterhaltsvorschuss

- Gesetzgebung

Neue Statistik des Bundesfamilienministeriums

Erstmals seit dem Ausbau des Unterhaltsvorschusses 2017 liegen detailliertere Daten zum Vollzug und den Auswirkungen des erweiterten Unterhaltsvorschusses vor: Mehr als 800.000 Kinder erhielten Ende 2018 den Unterhaltsvorschuss, weil sie keinen laufenden Unterhalt von ihren getrenntlebenden Elternteilen erhielten. Das sind fast doppelt so viele Kinder wie vor der Reform (414.004 im Juni 2017).

Seit 2017 werden alle Alleinerziehenden und ihre Kinder bis zum 18. Geburtstag unterstützt (zuvor nur Kinder bis 12 Jahren und längstens für 72 Monate). Auch die UVG-Statistik wurde Ende 2017 deutlich ausgebaut. Ein großer Teil der Daten wurde 2018 erstmalig erhoben.

 

Großteil der säumigen Elternteile kann und muss nicht zahlen

Der ausgebaute Unterhaltsvorschuss soll nicht nur Alleinerziehende und deren Kinder unterstützen. Es soll auch sicherstellen, dass säumige zahlungspflichtige Elternteile stärker in die Verantwortung genommen werden. Dazu nehmen die Unterhaltsvorschuss-Stellen Rückgriff bei den Eltern, die zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind, aber nicht gezahlt haben. Zahlungspflichtig ist beim Kindesunterhalt nur, wer in der Lage ist, zu zahlen oder wer zahlen könnte, wenn alle zumutbaren Anstrengungen unternommen würden.

Die Statistik zeigt aber: In 44 % der Fälle, in denen ein Unterhaltsvorschuss geleistet wurde, müssen die säumigen Elternteile gar nicht zahlen, z.B. weil sie ein zu geringes Einkommen haben. Ein Rückgriff ist also nicht möglich. Zudem gibt es Fälle, in denen Eltern wegen ihres niedrigen Einkommens nur teilweise zahlen müssen. Sie müssen also einen Betrag zahlen, den sie maximal zu leisten imstande sind, der aber weniger ist, als der Unterhaltsvorschuss. Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem Unterhaltsvorschuss kann nicht zurückgefordert werden, sondern muss als Ausfall-Leistung vom Staat übernommen werden.

Die vollständige Statistik finden Sie auf der Website des BMFSFJ.

Zurück