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Überarbeitung der Brüssel-IIa-Verordnung angenommen

Wirksamere Regeln für grenzüberschreitende Ehesachen und Fragen der elterlichen Verantwortung

Der Europäische Rat hat am 26.6.2019 die Überarbeitung der Brüssel-IIa-Verordnung angenommen. Damit will die EU die grenzüberschreitende Anwendung von Entscheidungen zu Scheidung, Trennung und Nichtigerklärung der Ehe sowie zu Fragen der elterlichen Verantwortung und internationaler Kindesentführung erleichtern und beschleunigen. Eines der Hauptziele der Überarbeitung ist die Verbesserung der geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Kindern bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten über die elterliche Verantwortung.

Der Kommissionsvorschlag erging bereits am 30.6.2016 und basiert auf den Arbeiten einer Expertengruppe der Europäischen Kommission, der auch FamRZ-Schriftleiter Anatol Dutta angehörte. Die deutsche Version des Berichtsentwurfes ist über die Website des Europäischen Parlaments abrufbar. Die Änderungen der Brüssel-IIa-VO bedurften danach im Rat einer einstimmigen Zustimmung. Die Stellungnahme des Parlaments zu dem Vorschlag der Kommission wurde am 18.1.2018 abgegeben. Anschließend wurde das Parlament erneut konsultiert und am 14.3.2019 eine zweite Stellungnahme zum Wortlaut der allgemeinen Ausrichtung des Rates abgegeben. Die neuen Bestimmungen gelten drei Jahre nach Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt.

 

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Die neuen Vorschriften ändern mehrere Aspekte der bestehenden Brüssel-IIa-Verordnung und sehen insbesondere Folgendes vor:

  • klarere Regeln für die Möglichkeit, dass das Kind seine Meinung äußern kann, mit der Einführung einer Verpflichtung, dem Kind eine echte und wirksame Gelegenheit zu geben, seine Meinung zu äußern;
  • die vollständige Abschaffung der Exequatur für alle Entscheidungen in Fragen der elterlichen Verantwortung. Dies geht mit einer Reihe von Verfahrensgarantien einher.
  • verbesserte und klarere Vorschriften für Fälle von Kindesentführung innerhalb der EU, beispielsweise durch die Einführung klarer Fristen, um sicherzustellen, dass diese Fälle so schnell wie möglich behandelt werden; 
  • klarere Regeln für den Verkehr mit öffentlichen Urkunden und außergerichtlichen Vereinbarungen. Der Text sieht vor, dass Vereinbarungen über Scheidung, Trennung oder Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung in Umlauf gebracht werden dürfen, wenn sie von der entsprechenden Bescheinigung begleitet werden.
  • klarere Bestimmungen über die Unterbringung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der Notwendigkeit, für alle Unterbringungen eine vorherige Zustimmung einzuholen, es sei denn, ein Kind soll bei einem Elternteil untergebracht werden;
  • die Harmonisierung bestimmter Vorschriften für das Vollstreckungsverfahren.

Auf die wesentlichen Aspekte der Reformvorschläge gehen auch Prof. Dr. Christian Kohler und Prof. Dr. Walter Pintens im Artikel „Entwicklungen im europäischen Personen- und Familienrecht 2015–2016“, FamRZ 2016, 1509 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris) ein. Weitere Abhandlungen zur Brüssel-IIa-VO finden Sie von Coester-Waltjen in FamRZ 2005, 241 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris) und von Solomon in FamRZ 2004, 1409 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris).

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