Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzentwurf
Das BMJ hat heute einen Entwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes vorgelegt. Familiengerichte sollen in Hochrisikofällen künftig eine elektronische Aufenthaltsüberwachung anordnen können. Zudem soll die sogenannte Täterarbeit in das Gewaltschutzgesetz aufgenommen werden.
Der Entwurf wurde unter Heranziehung der Erkenntnisse aus der im Sommer 2024 eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Gewaltschutz – Einsatz der elektronischen Aufenthaltsüberwachung“ erarbeitet. Sie hat in den vergangenen Monaten mehrfach getagt, zuletzt am 5.11.2024. Bei der letzten Sitzung hat das Bundesministerium der Justiz die Eckpunkte des jetzt vorgelegten Regelungsvorschlags zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung bereits vorgestellt.
Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 13.12.2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.
Gewaltschutzgesetz 2002 in Kraft getreten
Das Gewaltschutzgesetz ist seit dem Jahr 2002 in Kraft. Der Entwurf für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor:
Elektronische Aufenthaltsüberwachung
Familiengerichte sollen die Möglichkeit bekommen, eine elektronische Aufenthaltsüberwachung mittels einer sogenannten „elektronischen Fußfessel“ anzuordnen. So sollen Täter davon abgehalten werden, gegen eine Gewaltschutzanordnung zu verstoßen. Kommt es gleichwohl zum Verstoß, kann die Polizei unmittelbar eingreifen und im Einzelfall ein Zusammentreffen von Täter und Opfer verhindern. Es soll auch die Möglichkeit geben, dass die Opfer ebenfalls mit einem Gerät ausgestattet werden, das anzeigt, wenn der Täter die Gewaltschutzanordnung verletzt.
Die elektronische Aufenthaltsüberwachung muss unerlässlich sein, um die Befolgung einer Gewaltschutzanordnung zu kontrollieren. Sie kann durch die Familiengerichte ausgesprochen werden, wenn eine Gewaltschutzanordnung erlassen wird, ohne dass das Opfer die Aufenthaltsüberwachung beantragen muss. Die Maßnahme ist stets befristet: Eine Anordnung darf für höchstens drei Monate erfolgen, sie kann aber um weitere drei Monate verlängert werden, sofern die Gefahr für das Opfer fortbesteht.
Täterarbeit
Familiengerichte sollen die Möglichkeit bekommen, Täter zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen zu verpflichten. Ein solcher Kurs ist eine Unterstützung für Täter, die gewalttätig geworden sind. Den Tätern sollen Lösungswege aufgezeigt werden, Konflikte künftig gewaltfrei zu lösen. Täterarbeit stellt einen wichtigen Beitrag dar, um künftige Gewalt zu verhindern, Gewaltkreisläufe zu durchbrechen und Opfer nachhaltig zu schützen.
Quelle: Pressemitteilung v. 2.12.2024