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Änderung des Versorgungsausgleichsrechts

Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor

Die Bundesregierung hat einen Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vorgelegt. Dieser sieht unter anderem vor, dass der Versorgungsträger ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person die externe Teilung eines Anrechts nur verlangen kann, wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden. Hier sollen künftig in dem Fall, dass der Versorgungsträger hinsichtlich mehrerer Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung die externe Teilung verlangt, die Ausgleichwerte mit Blick auf die Wertgrenzen zusammengerechnet werden.

 

Evaluierung des Versorgungsausgleichs geplant

Nach der Strukturreform des Versorgungsausgleichs von 2009 hat sich in der Praxis Handlungsbedarf in Teilaspekten ergeben. Diesem soll mit der Reform Abhilfe geschaffen werden. Das frühere Ausgleichssystem sah eine Gesamtsaldierung der Versorgungsanrechte und einen Einmalausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung vor. Mit der Strukturreform war in Abkehr davon das Prinzip des Einzelausgleichs eingeführt worden. Ziel der Reform war es, mehr Teilungsgerechtigkeit herbeizuführen und den Ausgleich der Versorgungsanrechte für die Betroffenen verständlicher zu gestalten. Vor diesem Hintergrund sollten, so der Entwurf, Entscheidungen der Strukturreform grundsätzlich nicht ohne rechtstatsächliche Untersuchung in Frage gestellt werden. Hierzu sei eine Evaluierung des Versorgungsausgleichs geplant, auf deren Basis über Änderungsbedarf entschieden werden könnte.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte bereits Anfang September 2020 – für Kenner des Familienrechts weitgehend überraschend – den Referentenentwurf zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vorgelegt. In FamRZ 2020, Heft 22, stellt Helmut Borth Zielsetzung und den Inhalt des Entwurfs vor und setzt sich mit diesem auch kritisch auseinander.

Volltext: BT-Drucks. 19/26838 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts

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