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Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

- Gesetzgebung

Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) vorgelegt. Ohne die darin vorgeschlagenen Änderungen und Anpassungen würden mit Förderungsleistungen nach dem BAföG immer weniger an einer förderungsfähigen Ausbildung Interessierte erreicht, heißt es in der Drucksache. Dadurch stiege die Gefahr, dass sie sich finanziell nicht in der Lage sähen, ihr Ausbildungsvorhaben in die Tat umzusetzen.

 

Wesentliche Inhalte des Entwurfs

Der Entwurf sieht, auch schon ausgewählte Vereinbarungen des Koalitionsvertrags aufgreifend, im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor:

  • Anhebung der Freibeträge um 20 %,
  • Anhebung der Bedarfssätze und des Kinderbetreuungszuschlags um 5 % bei zugleich überproportionaler Anhebung des Wohnzuschlags für auswärts Wohnende auf 360 Euro,
  • Anhebung und zugleich Vereinheitlichung der Altersgrenze auf 45 Jahre zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnitts,
  • Anhebung des Vermögensfreibetrags für Geförderte auf 45.000 Euro,
  • Erleichterung insbesondere der digitalen Antragstellung,
  • Ermöglichen der Förderung einjähriger, in sich abgeschlossener Studiengänge, auch wenn sie komplett in Drittstaaten (außerhalb der EU) absolviert werden,
  • Ausweitung der Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschuld nach 20 Jahren für Altfälle,
  • Aufnahme einer Verordnungsermächtigung, die es der Bundesregierung ermöglicht, die Förderungshöchstdauer in Krisensituationen zu verlängern,
  • Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge für die Berufsausbildungsbeihilfe, das Ausbildungsgeld und die Einstiegsqualifizierung nach dem SGBIII während einer beruflichen Ausbildung oder einer Berufsvorbereitung im selben Umfang wie bei den Leistungen nach dem BAföG.

Volltext: BT-Drucks. 20/1631 Entwurf eines Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)

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