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Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, Beratungshilfeformularverordnung, Verbraucherinsolvenzformularverordnung

- Gesetzgebung

BMJ veröffentlicht Gesetzentwurf

Das BMJ hat am 15.6.2022 den Referentenentwurf für eine Verordnung zur Änderung

  • der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung,
  • der Beratungshilfeformularverordnung
  • der Verbraucherinsolvenzformularverordnung

sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung veröffentlicht. Mit der Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung erfolgt eine umfangreiche Überarbeitung der Formulare und der Forderungsaufstellungen für

  • den Auftrag an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung von Geldforderungen,
  • den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
  • den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und auf Erlass einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen.

Die Formulare, die zuletzt 2014 bzw. 2016 geändert wurden, sollen zum einen an zwischenzeitlich geänderte gesetzliche Regelungen – insbesondere der ZPO – angepasst werden. Zum anderen sollen die Möglichkeiten der Digitalisierung besser ausgeschöpft werden. Die geplanten Änderungen verfolgen darüber hinaus das Ziel, die Nutzerfreundlichkeit der bereits existierenden Formulare zu erhöhen. Zudem sollen ausführliche Ausfüllhinweise für die Formulare in gesonderten Hinweisblättern nach Inkrafttreten der geänderten Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht werden.

 

Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer

Die Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung erfolgt aus rechtstechnischen Gründen; der Regelungsinhalt dieser Verordnung soll in die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung übernommen werden.

Die Änderung der Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) betrifft das Formular, das Beratungspersonen nutzen müssen, um einen Antrag auf Zahlung ihrer Vergütung zu stellen. Die Änderung dient vor allem dem Zweck, die elektronische Übermittlung des Formulars an das Gericht zu erleichtern, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, das Vorliegen des Originals eines Berechtigungsscheins anwaltlich zu versichern. Mit der Änderung wird auf divergierende Rechtsprechung reagiert.

Bis zum 14.7. hatten Verbände die Möglichkeit, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Davon Gebrauch machte unter anderem die Bundesrechtsanwaltskammer, die die geplanten Änderungen größtenteils begrüßt. Die Bereitstellung der Formulare in Form von Strukturdatensätzen solle allerdings anders als im Referentenentwurf vorgeschlagen verpflichtend und bundesweit einheitlich erfolgen. Die Anwaltschaft müsse an der Umwandlung der Formulare durch die Koordinierungsstelle von Beginn an beteiligt werden. So solle gewährleistet werden, dass die Datensätze zur Einreichung über das beA geeignet sind, ohne dass aufwändige Änderungen des Systems vorgenommen werden müssen.

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