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Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung

- Gesetzgebung

BMJ veröffentlicht Referentenentwurf

Das BMJ hat einen Entwurf für die Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) veröffentlicht. Die ZMediatAusbV legt fest, innerhalb welcher Fristen bestimmte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wie eine erste praktische Mediation, Einzelsupervisionen und Fortbildungsstunden zu absolvieren sind, damit Mediatorinnen und Mediatoren die Bezeichnung „zertifizierte Mediatorin“ bzw. „zertifizierter Mediator“ führen dürfen. Mit dem Entwurf sollen Regelungen getroffen werden, nach denen die Ausbildung den Anforderungen der Praxis besser gerecht wird.

Den Entwurf im Volltext können Sie auf der Website des BMJ herunterladen.

 

Ausbildungssystem in das digitale Informationszeitalter überführen

Die bislang dem theoretischen Ausbildungslehrgang nachgelagerten vier Praxisfälle sowie vier Supervisionen sollen laut Referentenentwurf zeitlich vorgezogen und mit in die Ausbildung integriert werden. Die Ausbildungsinstitute sollen die Teilnahme an einer den Anforderungen entsprechenden Ausbildung bescheinigen. Die Bescheinigung ist Voraussetzung dafür, dass sich eine Mediatorin bzw. ein Mediator als „zertifiziert“ bezeichnen darf. Die Berechtigung, sich als „zertifiziert“ zu bezeichnen, soll entfallen, wenn die nach der ZMediatAusbV vorgeschriebenen Fortbildungen nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden.

Überdies soll in der ZMediatAusbV ausdrücklich geregelt werden, welcher Teil des Ausbildungslehrgangs ausschließlich in physischer Präsenz und welcher auch in Online-Formaten durchgeführt werden darf. Darüber hinaus sollen als weitere Lerninhalte die Digitalkompetenz und die Kompetenz zur Durchführung von Online-Mediationen vorgeschrieben werden. Schließlich soll den Ausbildungsteilnehmenden die Wahlfreiheit zwischen Einzel- und Gruppensupervisionen eröffnet werden.

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