Kabinettsbeschluss schafft befristete Opt-out-Regelung
Das Bundeskabinett hat am 3.9.2025 einen Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) beschlossen. Damit soll die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz weiter abgesichert werden. Hintergrund sind Verzögerungen bei der technischen Umsetzung in einigen Ländern. Um den Übergang reibungslos zu gestalten, sieht der Entwurf eine befristete „Opt-out“-Regelung vor: Bis zum 1.1.2027 können Bund und Länder per Rechtsverordnung festlegen, dass bestimmte Akten noch in Papierform angelegt und fortgeführt werden dürfen.
Die Regelung erfasst insbesondere Straf-, Bußgeld- und Zivilakten, Akten in Familiensachen und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren. Auch gerichtliche Akten im Strafvollzugsverfahren können unter die Ausnahmeregelung fallen. Damit wird letztmalig eine Abweichung von der ursprünglich für den 1.1.2026 vorgesehenen vollständigen elektronischen Aktenführung zugelassen.
Besondere Ausnahmen für die Strafgerichtsbarkeit
Im Bereich der Strafgerichtsbarkeit wird darüber hinaus eine befristete Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung zugelassen. Anders als in anderen Verfahrensarten, in denen Ausnahmen nur durch Rechtsverordnung möglich sind, dürfen Staatsanwaltschaften Ermittlungsakten auch im Einzelfall in Papierform führen. Dies ist etwa dann vorgesehen, wenn polizeiliche Ermittlungsvorgänge noch nicht elektronisch übermittelt werden oder eine technische Übernahme in das jeweilige E-Akten-System nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
Mit diesen Übergangsregelungen soll sichergestellt werden, dass die Einführung der elektronischen Akte nicht ins Stocken gerät oder zu erheblichen Störungen im Justizbetrieb führt, sondern bis spätestens 2027 flächendeckend umgesetzt werden kann.
Der Gesetzentwurf ist auf der Website des BMJV abrufbar.