Siebte Verordnung wurde veröffentlicht
Durch Verordnung vom 15.11.2023 (BGBl. 2024 I Nr. 359) wurde der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a I BGB neu festgesetzt. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die in den nächsten Wochen zu erwartende Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2025.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a I BGB beträgt monatlich
- in der ersten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 1 BGB) 482 Euro ab dem 1.1.2025 und 486 Euro ab dem 1.1.2026,
- in der zweiten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 2 BGB) 554 Euro ab dem 1.1.2025 und 558 Euro ab dem 1.1.2026,
- in der dritten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 3 BGB) 649 Euro ab dem 1.1.2025 und 653 Euro ab dem 1.1.2026.
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Rückkehr zum Zwei-Jahres-Rhythmus
Der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes richtet sich gemäß § 1612a I S. 2 BGB seit dem 1.1.2016 unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminium des minderjährigen Kindes. Zu dessen Höhe legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht vor, zuletzt den 15. Existenzminimumbericht. Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts ist gemäß § 1612a IV BGB alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung neu festzulegen.
Nachdem im Dezember 2021 der Mindestbedarf für 2023 bereits neu festgesetzt worden war, war mit Rücksicht auf das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach dem 14. Existenzminimumbericht der Mindestbedarf für 2023 darüber hinausgehend angehoben worden. Für 2024 wurde er erneut angepasst. Mit der nun veröffentlichten Verordnung für 2025/2026 wird die Rückkehr zu dem als Regelfall vorgesehenen Zwei-Jahres-Rhythmus erreicht.