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Änderung der Mindestunterhaltsverordnung für 2023

Fünfte Verordnung wurde veröffentlicht

Durch Verordnung vom 30.11.2021 (BGBl. 2022 I 2130) wurde der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a I BGB neu festgesetzt. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die in den nächsten Tagen zu erwartende Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2023. Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung verhält sich nur über den Mindestbedarf 2023. 

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a I BGB beträgt ab 1.1.2023 monatlich

  1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 1 BGB) 437 Euro,
  2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 2 BGB) 502 Euro,
  3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 3 BGB) 588 Euro.

 

Mindestunterhalt wurde außerplanmäßig auch letztes Jahr neu festgelegt

Der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes richtet sich gemäß § 1612a I S. 2  BGB seit dem 1.1.2016 unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminium des minderjährigen Kindes. Zur Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht vor, zuletzt den 14. Existenzminimumbericht. Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts ist gemäß § 1612a IV BGB alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung neu festzulegen.

Nachdem der Mindestbedarf für 2023 bereits durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 (BGBl. I S. 5066) festgesetzt worden war, ist mit Rücksicht auf das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach dem 14. Existenzminimumbericht der Mindestbedarf für 2023 darüberhinausgehend angehoben worden. Ob der Mindestbedarf zum 1.1.2024 erneut steigt, bleibt abzuwarten.

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