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Zwangsbehandlung von Schizophrenie durch Elektrokrampftherapie im Regelfall nicht genehmigungsfähig

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 15.1.2020 – XII ZB 381/19

  1. Als notwendig können nur ärztliche Zwangsmaßnahmen angesehen werden, deren Durchführung einem breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens entspricht. Derartiger Konsens kann sich namentlich in wissenschaftlichen Stellungnahmen des Beirats der Bundesärztekammer sowie durch medizinische Leitlinien äußern.
  2. Falls der an Schizophrenie leidende Betreute einer Elektrokonvulsionstherapie / Elektrokrampftherapie (EKT) ausdrücklich widerspricht, ist die Einwilligung des Betreuers in deren zwangsweise Durchführung im Regelfall nicht genehmigungsfähig.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2020, Heft 7, m. Anm. Spickhoff, und ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

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