- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 15.1.2020 – XII ZB 381/19
- Als notwendig können nur ärztliche Zwangsmaßnahmen angesehen werden, deren Durchführung einem breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens entspricht. Derartiger Konsens kann sich namentlich in wissenschaftlichen Stellungnahmen des Beirats der Bundesärztekammer sowie durch medizinische Leitlinien äußern.
- Falls der an Schizophrenie leidende Betreute einer Elektrokonvulsionstherapie / Elektrokrampftherapie (EKT) ausdrücklich widerspricht, ist die Einwilligung des Betreuers in deren zwangsweise Durchführung im Regelfall nicht genehmigungsfähig.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2020, Heft 7, m. Anm. Spickhoff, und ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.