Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Zwangsbehandlung ohne Möglichkeit, den Willen des Betroffenen festzustellen

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 29.7.2020 – XII ZB 173/18

Die Regelung des § 1906a I S. 1 Nr. 3 BGB ist dahingehend auszulegen, dass eine Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme auch dann genehmigt werden kann, wenn ein nach § 1901a BGB zu beachtender Wille des Betroffenen nicht festgestellt werden kann.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2020, Heft 22, m. Anm. Knittel.

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