- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 29.7.2020 – XII ZB 173/18
Die Regelung des § 1906a I S. 1 Nr. 3 BGB ist dahingehend auszulegen, dass eine Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme auch dann genehmigt werden kann, wenn ein nach § 1901a BGB zu beachtender Wille des Betroffenen nicht festgestellt werden kann.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2020, Heft 22, m. Anm. Knittel.