- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 27.5.2026 – XII ZB 609/25
- Die Entscheidung der Eltern, ihr in einer Einrichtung untergebrachtes minderjähriges Kind zu medizinischen oder therapeutischen Zwecken zwangsbehandeln zu lassen, unterliegt nicht dem gesonderten Vorbehalt einer Genehmigung durch das Familiengericht gemäß § 1631b II BGB, wenn und soweit die ärztlichen Zwangsmaßnahmen nicht den Zweck haben, das Kind in seiner Bewegungsfreiheit einzuschränken.
- Eine gleichwohl auf der Grundlage von § 1631b II BGB ausgesprochene isolierte familiengerichtliche „Genehmigung“ der Zwangsbehandlung eines minderjährigen Kindes ist nicht mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 70 III S. 1 Nr. 2 und S. 2 FamFG anfechtbar, weil dieser Entscheidung kein Kindschaftsverfahren nach § 151 Nr. 6 FamFG zugrunde liegt.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ m. Anm. Sabine Lentz veröffentlicht.