Bundesgerichtshof, Beschluss v. 9.5.2018 – XII ZB 625/17
Die ausdrückliche Erwähnung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in § 1896 II S. 1 BGB soll verhindern, dass dem Betreuer formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden. Sofern die Aufenthaltsbestimmung allein der Verwirklichung der Gesundheitssorge dient, ist daher eine entsprechende Einschränkung des Aufgabenkreises geboten.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 15.