- Entscheidungen Leitsätze
Amtsgericht Marburg, Beschluss v. 3.11.2023 – 74 F 809/23 WH
- Eine Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben nach § 1361a BGB findet auch im Hinblick auf Haustiere (hier: Familienhund Bruno) statt.
- Bei der danach vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei dem Haushaltsgegenstand um ein Lebewesen handelt und deshalb Tierwohlkriterien ausschlaggebend sind.
- In erster Linie ist bei einem Hund relevant, welcher der Ehegatten als Person bzw. „Rudelmitglied“ die Hauptbezugsperson des Tieres ist, andernfalls ist der Verbleib des Hundes in seinem bisherigen gewohnten Umfeld zu ermöglichen.
- Der Herausgabeanspruch nach § 1361a I S. 1 BGB erfasst auch die dem Haustier zuzuordnenden Gegenstände.
- Eine sofortige Wirksamkeit der Entscheidung nach § 209 II S. 2 FamFG analog ist anzuordnen, wenn eine sofortige Herausgabe des Haustiers dem Tierwohl am besten entspricht.
(Leitsätze der Redaktion)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 5, m. Anm. Isabell Götz.