Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Zuständigkeitsbestimmung

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 26.10.2016 – XII ARZ 40/16

Will in einer Kindschaftssache ein Oberlandesgericht das Verfahren aus wichtigem Grund an ein anderes Oberlandesgericht abgeben und erklärt sich das angerufene Oberlandesgericht nicht zur Übernahme bereit, ist nicht der BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, sondern nach § 5 II FamFG das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 2.

Zurück