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Zuständigkeit bei Kindesentführung

- Entscheidungen

Europäischer Gerichtshof, Beschluss v. 10.4.2018 – Rs. C-85/18 PPU: CV ./. DU

Art. 10 Brüssel IIa-VO und Art. 3 EuUntVO sind dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hatte, von einem Elternteil widerrechtlich in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurde, die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats nicht für einen Antrag in Bezug auf das Sorgerecht für das Kind oder auf Festsetzung von Kindesunterhalt zuständig sind, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der andere Elternteil dem Verbringen des Kindes zugestimmt oder keinen Antrag auf dessen Rückgabe gestellt hat.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 18.

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