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Zuständigkeitsvorschriften der EuErbVO auch auf nationale Erbscheinsverfahren anwendbar

Europäischer Gerichtshof, Urteil v. 21.6.2018 – Rs. C-20/17 (Oberle)

Art. 4 EuErbVO ist dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift die internationale Zuständigkeit auch in Bezug auf Verfahren vor den Gerichten eines Mitgliedstaats bestimmt, die die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse betreffen. In Deutschland betrifft dies etwa auch die Ausstellung von Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen. Dies hat der EuGH in der Rechtssache Vincent Pierre Oberle (Rs. C‑20/17) entschieden. Mit der Entscheidung folgt der Gerichtshof den Schlussanträgen von Generalanwalt Szpunar vom 22.2.2018.

 

Erblasser hielt sich zuletzt in Frankreich auf

Der nach dem Anwendungsbeginn der Erbrechtsverordnung mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich verstorbene Erblasser war französischer Staatsangehöriger. Er hinterließ zwei Söhne. Einer von ihnen ist Vincent Pierre Oberle, der Antragsteller im Ausgangsverfahren. Der Nachlass befindet sich in Frankreich und in Deutschland. Herr Oberle beantragte beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin die Ausstellung eines gegenständlich auf die in Deutschland belegenen Nachlassgegenstände beschränkten Erbscheins.

Das Amtsgericht erklärte sich jedoch gemäß Art. 4 in Verbindung mit Art. 15 EuErbVO für unzuständig. Seiner Ansicht nach dürften deutschen Zuständigkeitvorschriften nicht mehr zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit herangezogen werden. Die Bestimmungen der Erbrechtsverordnung kämen nämlich vorrangig vor den nationalen Rechtsvorschriften zur Anwendung. Daher seien nach Art. 4 EuErbVO die französischen und nicht deutschen Gerichte als Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, für alle Erbangelegenheiten zuständig seien, u. a. auch für den Antrag des Herrn Oberle auf einen deutschen Erbschein. Dieser legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Rechtsmittel beim Kammergericht in Berlin ein.

 

Kammergericht legte EuGH Frage zur Vorabentscheidung vor

Unter diesen Umständen hat das Kammergericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage vorzulegen (KG Beschl. v. 10.1.2017 – 6 W 125/16, FamRZ 2017, 564 m. Anm. Mankowski [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]; siehe auch den Bericht von Kohler/Pintens, FamRZ 2017, 1441 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]):

Ist Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass damit auch die ausschließliche internationale Zuständigkeit für den Erlass der nicht vom Europäischen Nachlasszeugnis ersetzten nationalen Nachlasszeugnisse in den jeweiligen Mitgliedstaaten (vgl. Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012) bestimmt wird, mit der Folge, dass abweichende Bestimmungen der nationalen Gesetzgeber hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse – wie z. B. in Deutschland § 105 FamFG – wegen Verstoßes gegen höherrangiges Europarecht unwirksam sind?

In seinem Vorlagebeschluss hatte das Gericht noch Sympathien für diejenigen Stimmen in der deutschen Literatur erkennen lassen, welche die Zuständigkeitsvorschriften der Erbrechtsverordnung nicht auf Erbscheinsverfahren anwenden wollen. Nun folgt der EuGH der Gegenauffassung. In den Ausführungen des Gerichts zur Vorlagefrage heißt es u.a.:

Eine Anwendung des nationalen Rechts bei der Bestimmung der allgemeinen Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse würde dem […] erklärten Ziel [der Erbrechtsverordnung] zuwiderlaufen, das in der Sicherstellung der Kohärenz zwischen den Bestimmungen über die Zuständigkeit und denen über das in diesem Bereich anwendbare Recht liegt.

Die vollständigen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofen können Sie hier abrufen:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21.6.2018 „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 4 – Allgemeine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass – Nationale Regelung über die internationale Zuständigkeit für die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse – Europäisches Nachlasszeugnis“

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