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Zuständigkeit zur Erteilung von Bestätigungen nach Art. 13 EuErbVO

- Entscheidungen Leitsätze

Europäischer Gerichtshof, Urteil v. 27.3.2025 – Rs. C-57/24

Art. 13 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person, die eine Bestätigung erlangen möchte, dass das Versäumnis, fristgerecht eine Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft abzugeben, für sie keine Rechtswirkungen entfaltet, nicht für die Erteilung einer solchen Bestätigung zuständig sind.

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