Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Zuständigkeit nach Art. 4 EuErbVO

- Entscheidungen Leitsätze

Amtsgericht Hagen, Beschluss v. 22.4.2025 – 140 C 22/24

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Kann eine Erbin aus einem Mitgliedstaat für den Fall, dass zwei Gerichte in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten, welche nicht mit dem gewöhnlichen Aufenthalt der Erbin übereinstimmen, jeweils ihre Zuständigkeit für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach Art. 4 EuErbVO bejahen, an einem dieser Gerichte eine wirksame Ausschlagungserklärung nach den dort geltenden Formerfordernissen abgeben?
  2. Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist: Ersetzt eine solche Ausschlagungserklärung an einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats gegenüber einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das sich ebenfalls für die Rechtsnachfolge von Todes nach Art. 4 EuErbVO zuständig hält, die an diesem Gericht abzugebende Ausschlagungserklärung in der Weise, dass sie als zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe als wirksam abgegeben gilt?
  3. Für den Fall, dass diese Fragen zu bejahen sind: Kommt es bei der Wirksamkeit darauf an, ob die Erbin in dem ersten ihr bekannt gewordenen Verfahren des Gerichts eines Mitgliedstaats die nach den dort geltenden Formerfordernissen entsprechende Ausschlagungserklärung abgibt oder kann sie nach Belieben entscheiden, in welchem Verfahren sie die Ausschlagung erklärt?

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2025, m. Anm. Jan Peter Schmidt.

Zurück