Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Zuständigkeit in Unterhaltssachen nach Eintritt der Volljährigkeit

- Entscheidungen Leitsätze

Europäischer Gerichtshof, Urteil v. 6.6.2024 – Rs. C-381/23

Art. 12 I EuUntVO ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen der Anerkennung einer Situation der Rechtshängigkeit, nach denen die Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden müssen, nicht erfüllt sind, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Kind, das zwischenzeitlich volljährig geworden ist, bei einem Gericht eines Mitgliedstaats zulasten seiner Mutter die Zahlung von Unterhalt beantragt, die Mutter bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats bereits einen Antrag gestellt hat, mit dem sie vom Vater des Kindes einen Ausgleich wegen der Unterbringung und des Unterhalts des Kindes verlangt, da die Ansprüche der Antragsteller nicht dasselbe Ziel verfolgen und sich in zeitlicher Hinsicht nicht decken. Das Nichtvorliegen einer Situation der Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 12 I EuUntVO steht der Anwendung von Art. 13 der Verordnung jedoch nicht entgegen, wenn zwischen den fraglichen Verfahren eine so enge Beziehung besteht, dass sie im Sinne von Art. 13 III der Verordnung im Zusammenhang stehen, sodass das vorlegende Gericht als später angerufenes Gericht das Verfahren aussetzen könnte.

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