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Zuständigkeit für Unterhaltsregress

- Entscheidungen Leitsätze

Europäischer Gerichtshof, Beschluss v. 17.9.2020 – C-540/19

Eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die im Regresswege Beträge einfordert, die sie als Unterhalt an einen Unterhaltsberechtigten gezahlt hat, dessen Ansprüche gegen den Unterhaltsverpflichteten auf sie übergegangen sind, kann begründeterweise die Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten gemäß Art. 3 Buchst. b EuUntVO geltend machen.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erging auf Vorlagebeschluss des BGH, FamRZ 2019, 1340, m. Anm. Reuß          {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}. Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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