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Zuständigkeit für Sorgerechtsstreit nach widerrechtlichem Verbringen

- Entscheidungen Leitsätze

EuGH, Urteil v. 13.7.2023 – Rs. C-87/22

  1. Art. 15 Brüssel IIa-VO ist dahin auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, das nach Art. 10 Brüssel IIa-VO in der Hauptsache für die Entscheidung einer Frage der elterlichen Verantwortung zuständig ist, in Ausnahmefällen die in Art. 15 I Buchst. b Brüssel IIa-VO vorgesehene Verweisung an ein Gericht des Mitgliedstaats beantragen kann, in den das Kind von einem Elternteil widerrechtlich verbracht wurde.
  2. Art. 15 I Brüssel IIa-VO ist dahin auszulegen, dass die Möglichkeit des in Fragen der elterlichen Verantwortung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Gerichts eines Mitgliedstaats, die Verweisung dieses Falls an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zu beantragen, ausschließlich den in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Voraussetzungen unterliegt. Bei der Prüfung derjenigen dieser Voraussetzungen, die den Umstand, dass es in dem anderen Mitgliedstaat ein Gericht gibt, das den Fall besser beurteilen kann, und das Wohl des Kindes betreffen, muss das Gericht des ersten Mitgliedstaats berücksichtigen, ob gemäß Art. 8 I und Art. 8 III Buchst. f HKiEntÜ ein Verfahren zur Rückgabe dieses Kindes anhängig ist, das in dem Mitgliedstaat, in den das Kind von einem Elternteil widerrechtlich verbracht wurde, noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

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