- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 15.5.2023 – 5 UF 31/22
- Für die Frage, ob ein geltend gemachter Anspruch eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 II LugÜ darstellt oder die ehelichen Güterstände im Sinne von Art. 1 II LugÜ betrifft oder einen Anspruch, welcher dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen im Sinne von Art. 22 Nr. 1 LugÜ zum Gegenstand hat, ist auf den Hauptgegenstand des Anspruchs abzustellen.
- Ein auf §§ 1365, 1368 BGB gestützter Anspruch auf dingliche Rückabwicklung eines Grundstückschenkungsvertrags bzw. auf Feststellung der Unwirksamkeit des zugrunde liegenden schuldrechtlichen und dinglichen Rechtsgeschäfts ist kein Anspruch aus ehelichen Güterständen im Sinne von Art. 1 II LugÜ, da er nach seinem Hauptgegenstand auf eine zivilrechtliche (konkret dingliche) Rechtsfolge gerichtet ist, bei der die Voraussetzungen des § 1365 BGB lediglich als Vorfrage zu prüfen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Vorfrage gemäß § 1365 BGB die wesentliche Streitfrage des Falles darstellt.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2023, Heft 18, m. Anm. Mark Makowsky.