- Entscheidungen Leitsätze
Europäischer Gerichtshof, Urteil v. 6.3.2025 – Rs. C-395/23
- Die Brüssel IIb-VO ist dahin auszulegen, dass die für ein minderjähriges Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat beantragte gerichtliche Genehmigung für den Verkauf der Miteigentumsanteile dieses Kindes an in einem anderen Mitgliedstaat belegenen unbeweglichen Sachen unter die elterliche Verantwortung im Sinne von Art. 1 I Buchst. b dieser Verordnung fällt, da sie die in Abs. II Buchst. e dieses Artikels genannten Schutzmaßnahmen betrifft, sodass gemäß Art. 7 I der Verordnung grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für die Erteilung einer solchen Genehmigung zuständig sind.
- Art. 351 AEUV ist dahin auszulegen, dass er das Verhältnis eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten vor dem Zeitpunkt des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossenen Vertrags zur Brüssel IIb-VO regelt, wenn dieser Vertrag zwar nicht in Kapitel VIII dieser Verordnung genannt ist, aber Rechte verleiht, deren Beachtung durch den betreffenden Mitgliedstaat ein Drittstaat, der Partei dieses Vertrags ist, verlangen kann. Im Fall einer Unvereinbarkeit zwischen einem solchen Vertrag und der Brüssel IIb-VO , die ein Gericht dieses Mitgliedstaats im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens, das einen sowohl durch diesen Vertrag als auch durch die Verordnung geregelten Bereich betrifft, nicht vermeiden kann, darf dieses Gericht die Bestimmungen des genannten Vertrags statt die der Verordnung anwenden, bis die zur Beseitigung dieser Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen in Kraft getreten sind, wobei der Mitgliedstaat alle für den Erlass und die Durchführung solcher Maßnahmen geeigneten Mittel anzuwenden hat.