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Zuständigkeit für Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags

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EuGH, Urteil v. 20.9.2018 – Rs.: C-214/17

  1. Art. 4 Abs. 3 HUnthP ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem der zu zahlende Unterhaltsbeitrag auf Antrag der berechtigten Person gemäß Art. 4 Abs. 3 HUnthP rechtskräftig nach dem am Ort des angerufenen Gerichts geltenden Recht festgesetzt worden ist, dieses Recht nicht auch für einen Antrag auf Herabsetzung des festgesetzten Unterhaltsbeitrags maßgeblich ist, den die verpflichtete Person in der Folge bei einem Gericht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gegen die berechtigte Person stellt.
  2. Art. 4 Abs. 3 HUnthP ist dahin auszulegen, dass die berechtigte Person die zuständige Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person nicht im Sinne dieser Bestimmung „anruft“, wenn sie sich auf ein von der verpflichteten Person bei dieser Behörde eingeleitetes Verfahren i. S. des Art. 5 EuUnthVO durch Bestreiten in der Sache einlässt.

(Leitsätze von der Redaktion geändert)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 22, m. Anm. Brosch.

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