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Internationale Zuständigkeit für deutsche Erbscheinsverfahren

- Entscheidungen

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 21.6.2018 – Rs. C-20/17: Oberle

Art. 4 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren entgegensteht, die vorsieht, dass, auch wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in diesem Mitgliedstaat hatte, dessen Gerichte ihre Zuständigkeit für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug behalten, wenn Nachlassvermögen auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats belegen ist oder der Erblasser dessen Staatsangehörigkeit besaß.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 16, m. Anm. Fornasier. Sie erging auf Vorlage des KG, FamRZ 2017, 564, m. Anm. Mankowski (FamRZ-digital | FamRZ bei juris).

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