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Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats für Vollstreckungsabwehrantrag bei Unterhaltsvollstreckung

- Entscheidungen Leitsätze

Europäischer Gerichtshof, Beschluss v. 4.6.2020 – C-41/19

1. Die EuUntVO ist dahin auszulegen, dass ein vom Schuldner eines Unterhaltsanspruchs gestellter Vollstreckungsabwehrantrag, der gegen die Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats gerichtet ist, mit der dieser Anspruch festgestellt worden ist, und der eng mit dem Vollstreckungsverfahren zusammenhängt, in ihren Anwendungsbereich und in die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats fällt.

2. Es ist gemäß Art. 41 I EuUntVO und den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts Sache des vorlegenden Gerichts als Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats, über die Zulässigkeit und die Stichhaltigkeit der Beweise zu entscheiden, die der Schuldner des Unterhaltsanspruchs zur Stützung der Behauptung vorgelegt hat, dass er seine Schuld größtenteils beglichen habe.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2020, Heft 16, m. Anm. Domej.

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